
„Whistleblower brauchen Schutz – und zwar rechtzeitig.“
Doch ausgerechnet Deutschland, das sich gern als Vorreiter in Sachen Rechtsstaatlichkeit präsentiert, hat hier gezögert. Während die EU bereits 2019 mit der Hinweisgeberschutzrichtlinie klare Vorgaben gemacht hat, kam das entsprechende deutsche Gesetz erst im Juli 2023.
Warum hat Deutschland so lange gebraucht?
Die EU-Richtlinie 2019/1937 sollte eigentlich bis spätestens 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Doch in Deutschland kam es:
- zu parteipolitischen Auseinandersetzungen,
- zu Widerständen insbesondere aus CDU/CSU (Stichwort: „Anschwärzen von Kollegen“),
- und zu Bedenken aus der Wirtschaft, die Bürokratie und Missbrauch befürchtete.
Das Ergebnis:
Die Frist verstrich – und Deutschland wurde von der EU verklagt.
Strafzahlungen an die EU
Weil Deutschland die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hat, leitete die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Der Fall ging vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Obwohl das deutsche Gesetz inzwischen in Kraft ist, musste Deutschland Strafzahlungen leisten, da der Schutz von Hinweisgeber*innen über Monate hinweg nicht sichergestellt war – das wurde als Verletzung demokratischer Grundwerte gewertet – sage und schreibe 34 Millionen Euro Strafe musste Deutschland bezahlen (siehe folgenden Link: Strafzahlung für Deutschland).
Richtlinien gelten für Behörden sofort
Wichtig: Auch wenn das Gesetz erst 2023 in Kraft trat, galt die EU-Richtlinie bereits vorher für Behörden!
Denn:
EU-Richtlinien binden den Staat ab dem Zeitpunkt, an dem die Umsetzungsfrist abgelaufen ist – auch ohne nationales Gesetz.
Das heißt:
- Schulen,
- Ministerien,
- Kommunen,
- und andere staatliche Stellen
hätten den Schutz schon ab 2021 aktiv umsetzen müssen.
Warum? Weil der Staat eine Vorbildfunktion hat – und das Vertrauen in demokratische Verfahren stärken muss.
Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?
Das Gesetz trat am 2. Juli 2023 in Kraft und bringt klare Regelungen:
- Wer ist geschützt?
- Arbeitnehmer*innen
- Beamt*innen
- Praktikant*innen, Azubis
- externe Dienstleister
- Ehemalige Beschäftigte
- sogar Personen, die bei Bewerbungen Verstöße erfahren
- Was ist geschützt? Das Gesetz schützt Meldungen über Verstöße gegen:
- Strafrechtliche Vorschriften
- bestimmte Bußgeldtatbestände
- Rechtsvorschriften aus Bereichen wie:
- Arbeitsschutz
- Gesundheitsschutz
- Datenschutz
- Amts- und Machtmissbrauch
- Umweltschutz
- Finanzkriminalität (Geldwäsche, Korruption)
- Verbraucherschutz
- Vergaberecht
- Produkt- und Lebensmittelsicherheit
- Verweigerung gesetzlich vorgeschriebener Verfahren (z. B. BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX)
- Wie funktioniert das Melden?
- Es gibt interne Meldestellen (z. B. beim Arbeitgeber)
- Und externe Meldestellen (z. B. beim Bundesamt für Justiz oder der BaFin)
- Nur wenn beides versagt oder Gefahr droht, darf man an die Öffentlichkeit (mehr dazu in Teil 4)
- Was ist verboten?
- Kündigung, Herabstufung, Versetzung, Mobbing wegen einer Meldung
- Einschüchterung oder Schikanierung
- Rufschädigung und Drohungen
Achtung: Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber – nicht beim Whistleblower!
Er muss beweisen, dass seine Maßnahme nichts mit der Meldung zu tun hatte.
Wichtige Beispiele für meldefähige Verstöße
- Eine Schule ignoriert dauerhaft Hinweise auf gesundheitsschädigende Belastung im Kollegium.
- Ein Ministerium verweigert wiederholt ein gesetzlich vorgeschriebenes BEM-Verfahren.
- Eine Behörde zitiert aus einer vertraulichen Personalakte ohne Rechtsgrundlage.
- Ein Unternehmen verschweigt einen Finanzbetrug oder meldet verdächtige Zahlungen nicht.
- In einem Betrieb wird giftiger Abfall illegal entsorgt.
- Eine Pflegeeinrichtung verstößt gegen Hygienevorschriften oder meldet Infektionen nicht.
Fazit
Deutschland hat die EU-Vorgaben verspätet, aber immerhin solide umgesetzt.
Das HinSchG bietet einen rechtlichen Schutzschild für alle, die Missstände melden – vom Amtsmissbrauch bis zur Umweltzerstörung.
Doch ein Gesetz allein reicht nicht.
Es braucht Mut. Bewusstsein. Und die Sicherheit, nicht allein zu sein.
Nächste Folge (Tag 4):
Wie genau funktioniert das Melden?
Wohin kannst du dich wenden – und wann darfst du an die Öffentlichkeit?
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