Verwundet im Dienst

Wie das System mich krank machte – und trotzdem aufrecht

Was du über das Personalvertretungsrecht (BayPVG) wissen solltest

Was ist das BayPVG überhaupt?

Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) regelt die Rechte und Pflichten der Personalräte in Bayern – also der gewählten Vertretungen aller Beschäftigten im öffentlichen Dienst.
Es sichert Beteiligung, Mitbestimmung und Schutz vor Willkür. Kurz gesagt:
Es ist das Gesetz, das dich schützt – und das mit dir rechnet.


Wofür gibt es Personalräte?

Personalräte vertreten deine Interessen gegenüber der Dienststelle – also z. B. gegenüber der Schulleitung, der Behörde, dem Ministerium.

Sie haben ein gesetzlich verankertes Mitspracherecht bei:

  • Versetzungen und Abordnungen
  • Kündigungen und Entlassungen
  • Beurteilungen
  • Einstellungen und Beförderungen
  • Gesundheitsschutz und Arbeitsbedingungen
  • u. v. m.

👉 Wenn diese Entscheidungen ohne Personalrat erfolgen, ist das rechtswidrig.


Die 3 wichtigsten Artikel im Überblick:

Art. 2 BayPVG – Vertrauensvolle Zusammenarbeit

„Dienststelle und Personalvertretung arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Beschäftigten zusammen.“

Das heißt: Es darf kein Verheimlichen, kein Tricksen, kein Machtspiel geben. Die Verwaltung muss ehrlich und offen mit dem Personalrat zusammenarbeiten. Alles andere ist ein Verstoß gegen das Gesetz.

Hier erfährst Du mehr zur vertrauensvollen Zusammenarbeit: Vertrauensvolle Zusammenarbeit gemäß Art. 2 BayPVG


Art. 69 BayPVG – Pflicht zur vollständigen Unterrichtung

Die Dienststelle muss den Personalrat rechtzeitig, vollständig und fortlaufend über alle Angelegenheiten unterrichten, die seine Aufgaben betreffen.

Das heißt:
Keine geschwärzten Dokumente. Keine „zufälligen“ Auslassungen. Keine Entscheidungen im Hinterzimmer.
Der Personalrat muss alles wissen, sonst kann er dich nicht vertreten – und das ist gesetzlich verpflichtend.

Hier erfährst Du mehr zur Pflicht zur vollständigen Unterrichtung: Art. 69 BayPVG – Beteiligung durch rechtzeitige und vollständige Unterrichtung


Art. 75 BayPVG – Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen

Bei Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen, Abordnungen etc. hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht.

Das heißt:
Ohne Zustimmung des Personalrats darf in diesen Fällen nichts passieren. Wird er umgangen, ist die Maßnahme anfechtbar.

Hier erfährst Du mehr zur Mitbestimmung: Art. 75 BayPVG – Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen


Wenn das nicht eingehalten wird…

…handelt die Verwaltung rechtswidrig.
Wenn Unterlagen geschwärzt, Entscheidungen verschleiert oder Personalräte übergangen werden, verletzt das das BayPVG – und damit deine Rechte als Beschäftigte*r.


📎 Was du tun kannst:

✅ Personalrat ansprechen und auf BayPVG berufen
✅ Dokumentieren, wenn du nicht informiert wirst
✅ Dienstaufsichtsbeschwerde oder Widerspruch prüfen
✅ Unterstützung suchen (auch bei Gewerkschaft, Anwalt, Öffentlichkeit)

✅ Jederzeit ab mich wenden (Mathias Schmitt, Telefon: 0160 7218168 E-Mail: info@mad-hias.de), sofern Du Personalratsmitglied in einer Dienststelle in Bayern bist – ich helfe gerne und kostenfrei – denn Wissen ist Macht!

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