Neben der Remonstrationspflicht enthält das Beamtenrecht weitere tragende Prinzipien, die den Charakter des öffentlichen Dienstes als rechtsstaatliche, funktionale Struktur sichern sollen. Dazu gehören insbesondere die Wahrheitspflicht, die Unparteilichkeit und das Neutralitätsgebot. Sie alle ergeben sich aus dem grundgesetzlich geschützten Strukturprinzip des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG und sind konkret im Beamtenstatusgesetz verankert.
1. Die Wahrheitspflicht
Beamte sind verpflichtet, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem beamtenrechtlichen Pflichtenkreis zur Uneigennützigkeit, Aufrichtigkeit und Gesetzestreue. Falschangaben, bewusstes Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder gar aktive Lügen sind nicht nur Dienstvergehen, sondern können – etwa bei Zeugenaussagen vor Gericht – strafrechtliche Konsequenzen (z. B. falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB) nach sich ziehen.
Diese Pflicht unterscheidet Beamte deutlich von politischen Akteuren: Während Politiker strategisch kommunizieren und sich auf politische Deutungsfreiheit berufen können, sind Beamte an objektivierbare Tatsachen und sachliche Darstellung gebunden. Das Vertrauen in die Verwaltung basiert auf dieser Wahrheitspflicht – fällt sie, fällt das Vertrauen.
2. Das Gebot der Unparteilichkeit
§ 33 BeamtStG verpflichtet Beamte, ihre Aufgaben gerecht, sachlich und ohne Ansehen der Person zu erfüllen. Das heißt: Entscheidungen dürfen nicht nach Sympathie, Gruppenzugehörigkeit oder persönlichen Beziehungen gefällt werden. Jeder Bürger, aber auch jeder Kollege, hat Anspruch auf faire und gleiche Behandlung.
Unparteilichkeit bedeutet auch, sich nicht instrumentalisieren zu lassen – weder von politischen Interessen noch von internen Machtstrukturen. Sobald sich Beamte auf eine Seite schlagen, verliert die Verwaltung ihre Legitimität. Der öffentliche Dienst darf kein Spielfeld für Lagerdenken, interne Bündnisse oder persönliche Loyalitäten werden.
3. Das Neutralitätsgebot
Eng verwandt mit der Unparteilichkeit ist das Neutralitätsgebot – insbesondere gegenüber politischen, weltanschaulichen oder religiösen Strömungen. Beamte müssen auch in der Außendarstellung den Eindruck von Zurückhaltung und Neutralität wahren, etwa bei dienstlichem Handeln oder bei der Vertretung des Staates in der Öffentlichkeit. Dies schützt nicht nur die Integrität des Staates, sondern auch das Vertrauen der Bevölkerung in eine überparteiliche, objektive Verwaltung.