Verwundet im Dienst

Wie das System mich krank machte – und trotzdem aufrecht

Teil 3: Wer darf am BEM teilnehmen – und wer nicht?

Das BEM ist ein vertraulicher Prozess. Und genau deshalb stellt sich schnell die Frage:
Wer darf dabei sein – und wer auf keinen Fall?

Viele Betroffene fühlen sich im BEM überfordert oder unter Druck gesetzt,
weil sie nicht wissen, wer teilnehmen darf, welche Rollen erlaubt sind – und wann sie Nein sagen dürfen.


1. Die betroffene Person – im Zentrum, aber oft übergangen

Klar ist: Ohne dich kein BEM.
Du hast das Recht,

  • mitzubestimmen, wer teilnimmt,
  • dich durch eine Vertrauensperson begleiten zu lassen,
  • und jederzeit aus dem Verfahren auszusteigen.

Du kannst dich z. B. vertreten oder unterstützen lassen durch:

  • eine Gewerkschaft (z. B. GEW).
  • einen früheren Schulleiter, Kollegen oder Beistand,
  • ein Mitglied des örtlichen Personalrats,
  • eine Person deines Vertrauens.

Wichtig: Diese Begleitung musst du nicht rechtfertigen. Sie ist gesetzlich zulässig und ein wichtiger Schutzfaktor.


2. Die Personalstelle / Schulleitung – Teil der Verantwortung

In der Schule ist meist die Schulleitung für das BEM zuständig.
Sie kann auch jemanden aus der Personalverwaltung einbeziehen.
Aber:
Die Schulleitung darf nicht einfach Dritte dazuholen, ohne deine Zustimmung.

Und noch wichtiger: Ist die Schulleitung selbst in den Konflikt verwickelt, sollte sie nicht die zentrale Moderationsrolle im BEM übernehmen.

Zwar ist das nicht gesetzlich verboten, aber es widerspricht dem Geist eines vertrauensbasierten Verfahrens.
In solchen Fällen ist eine neutrale Moderation oder externe Mediation geboten – das sieht auch der BEM-Leitfaden vor.


3. Die Interessenvertretungen – unbedingt dabei

Wenn du zustimmst, müssen folgende Stellen einbezogen werden:

  • Personalrat: gesetzlich vorgesehen (§ 167 Abs. 2 SGB IX)
  • Schwerbehindertenvertretung, falls ein GdB vorliegt oder beantragt wurde
  • Integrationsfachdienst, wenn es um Behinderung, Anpassung oder besondere Belastung geht

Diese Stellen sind keine „Gäste“ – sondern gesetzlich verankerte Schutzinstanzen.


4. Externe Unterstützung – ausdrücklich erwünscht

In komplexen Fällen (z. B. bei Mobbing, strukturellem Vertrauensverlust) kannst du vorschlagen:

  • Externe Mediation
  • Unabhängige Moderation (z. B. BGM-Stelle)
  • Fachlich geschulte Dritte (z. B. GEW, AMIS, Supervisor*innen)

Wenn das Vertrauensverhältnis zur Schulleitung oder Personalstelle gestört ist, ist das keine Schwäche – sondern ein Hinweis, dass neutral moderiert werden muss.


5. Wer nicht teilnehmen sollte

  • Vorgesetzte, die selbst in den Konflikt verwickelt sind, sollten das Verfahren nicht eigenständig führen.
    Genau das war in meinem Fall das Problem.
    Ich hatte eine externe Mediation vorgeschlagen – sie wurde abgelehnt.
    Der Schulleiter, der mir zuvor das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen hatte, führte das BEM selbst.
    Das war nicht mein Fehler – ich habe es benannt.
    Aber das System hat es nicht ernst genommen.
  • Anwälte dürfen grundsätzlich teilnehmen – aber nur in Abstimmung und wenn das Verfahren dadurch nicht blockiert wird.
  • Personen ohne konkreten Bezug zum Verfahren dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung dabei sein.

Fazit: Das BEM ist kein Tribunal. Es ist dein Raum.

Du entscheidest mit, wer dabei ist.
Du darfst dich begleiten lassen.
Du hast das Recht, Menschen auszuschließen, wenn sie nicht zur Klärung beitragen.

Und wenn dir das verweigert wird?
Dann ist das kein BEM.
Dann ist es ein Machtinstrument im falschen Gewand.


Im nächsten Teil:
Teil 4 – Was muss dokumentiert werden – und wie?