
Am 11. April 2025 habe ich beim Landesdatenschutzbeauftragten beanstandet, dass sich in meiner Personalakte mehrere Versionen des Vermerks vom 17. Juni 2021 befinden – darunter der schon öfter thematisierte Vorwurf eines angeblichen „Gefälligkeitsattests“ (lies dazu auch diesen Beitrag: Teil 4 – Vom Dienstunfall zum Gefälligkeitsattest? – Wie ein Lehrer kriminalisiert wird).
Am 27. Juni 2025 antwortete der Landesdatenschutzbeauftragte auf Grundlage einer Stellungnahme des Staatsministeriums (siehe hier: Schreiben des Landesdatenschutzbeauftragten):
- Die Schwärzung sei 2022 in Absprache mit mir erfolgt.
- Die unterschiedlichen Versionen erklärten sich dadurch, dass das Dokument einmal ungeschwärzt (also vor 2022) beim Verwaltungsgericht München lag, während die Personalakte die geschwärzte Version enthalte.
Mit anderen Worten: Das Ministerium gibt selbst zu, dass vor Gericht eine ungeschwärzte Version verwendet wurde.
Die „Absprache“ – eine Fiktion
Hier beginnt die Absurdität. Wenn die Schwärzung tatsächlich 2022 in „Absprache“ mit mir erfolgt wäre, müsste es dafür eine schriftliche Dokumentation geben. Doch:
- Ich habe den Vermerk überhaupt erst am 11. April 2023 entdeckt.
- Meine Gewerkschaft ver.di hat ihn am 6. Juli 2023 beanstandet.
- Trotzdem will das Ministerium bereits 2022 eine Schwärzung „in Absprache“ vorgenommen haben.
Das ist nichts anderes als eine nachträgliche Legende – ein Stück politischer Science-Fiction.
Die Konsequenz
Damit steht fest:
👉 Die gegen mich ergangenen Entscheidungen der Gerichte basierten auf einer fehlerhaften Aktenlage.
👉 Das Ministerium selbst bestätigt, dass es zwei verschiedene Fassungen gab – eine ungeschwärzte beim Gericht, eine geschwärzte in der Akte.
👉 Der Vorwurf „Gefälligkeitsattest“ lag damit auch ungeschwärzt vor bei:
- der Beurteilungsklage (hier: Beurteilungsklage)
- der Klage zur Missbilligung 2022 (hier: Klage_Missbilligung_Rauchen),
- und im Verfahren zu meiner beabsichtigten Versetzung nach Kösching.
Der nächste Widerspruch
Noch schwerer wiegt: Wenn – wie das Ministerium über den Datenschutzbeauftragten behauptet – die Schwärzung spätestens am 27. Juni 2025 verbindlich war, dann hätten sich in der Gerichtsakte am 13. August 2025 nur noch geschwärzte Versionen finden dürfen.
Die Realität:
- Einmal geschwärzt.
- Dreimal ungeschwärzt.
Die offenen Fragen
- Wo ist die schriftliche Dokumentation der angeblichen Absprache aus 2022?
- Warum existieren noch 2023 mehrere ungeschwärzte Versionen in meinen Akten?
- Weshalb wurde dem Gericht im Verfahren zu meiner Versetzung am 10.08.2023 die ungeschwärzte Version vorgelegt, obwohl angeblich längst eine geschwärzte Fassung existierte?
Juristische Bewertung
- Unterschiedliche Versionen desselben Dokuments verstoßen gegen den Grundsatz der Aktenklarheit und -vollständigkeit.
- Eine „Absprache“ ohne schriftliche Fixierung verletzt das Anhörungsgebot.
- Dass vor Gericht eine andere Version vorlag als in der Personalakte, untergräbt die Rechtmäßigkeit der Verfahren und verletzt die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
- Besonders brisant: Diese Darstellung wurde in genau dieser Form dem Landesdatenschutzbeauftragten übermittelt – einer Institution, die eigentlich die Rechtmäßigkeit der Aktenführung überwachen soll.
Fazit
Hier geht es nicht um Nebensächlichkeiten. Wer denselben Vermerk in mehreren Versionen führt – ungeschwärzt und geschwärzt – untergräbt Vertrauen und Rechtsstaatlichkeit.
Und wenn dann auch noch gegenüber dem Landesdatenschutzbeauftragten behauptet wird, alles sei „in Absprache“ mit mir geschehen, obwohl ich den Vermerk erst 2023 überhaupt entdeckt habe, bleibt nur ein bitterer Befund:
Das Ministerium schreibt Geschichte nachträglich um – und versucht, selbst die Aufsichtsbehörden mit dieser Version abzuspeisen.
Lies auch: Personalakte oder Irrgarten?
Oder das: Wie viele Ordner hat meine Personalakte?