Verwundet im Dienst

Wie das System mich krank machte – und trotzdem aufrecht

Dienstvereinbarung zum Schutz vor Mobbing und institutioneller Ausgrenzung

Zwischen
dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus
– vertreten durch den Dienstherrn –
und
dem Hauptpersonalrat beim Staatsministerium
– vertreten durch den Vorsitz / die Vorsitzende –

wird gemäß Art. 73 BayPVG folgende Dienstvereinbarung geschlossen:


§ 1 Ziel und Geltungsbereich

(1) Ziel dieser Dienstvereinbarung ist die Prävention, frühzeitige Erkennung und wirksame Bearbeitung von Mobbinghandlungen sowie vergleichbaren Formen psychischer Belastung am Arbeitsplatz innerhalb aller dem Staatsministerium unterstehenden Dienststellen.

(2) Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten, unabhängig vom Status (Beamtinnen und Beamte, Tarifbeschäftigte, Auszubildende etc.).

(3) Mobbing im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn Personen wiederholt und über einen längeren Zeitraum systematisch abwertenden, herabwürdigenden, ausgrenzenden oder schikanösen Handlungen ausgesetzt sind, die geeignet sind, die berufliche Stellung, die Gesundheit oder das soziale Ansehen zu beschädigen.


§ 2 Grundsätze

(1) Der Dienstherr erkennt an, dass Mobbing einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, die Menschenwürde und das Arbeitsrecht darstellt.

(2) Der Schutz vor Mobbing ist Teil des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Jede Dienststelle trägt Verantwortung dafür, eine Kultur des Respekts, der offenen Kommunikation und der Verantwortung im Umgang mit Konflikten zu fördern.

(3) Hinweise auf Mobbing werden vertraulich, unparteiisch und zeitnah bearbeitet. Die Beteiligung der Betroffenen erfolgt freiwillig, respektvoll und transparent.


§ 3 Interne Meldestrukturen und Verfahren

(1) Jede Dienststelle benennt mindestens eine Ansprechperson für Mobbingprävention, in der Regel in Absprache mit dem örtlichen Personalrat. Diese Person ist für Beschäftigte direkt und vertraulich erreichbar.

(2) Beschäftigte können sich niedrigschwellig und ohne formale Hürden an die genannte Ansprechperson, an den örtlichen Personalrat, an externe Unterstützungsstellen oder an das Referat „Versehrte“ wenden.
Das Referat ist speziell für strukturell belastete oder durch Mobbing betroffene Personen eingerichtet und kann situationsbezogen beratend, moderierend oder koordinierend tätig werden.

(3) Der Dienstherr verpflichtet sich, bei Verdachtsfällen innerhalb von 14 Tagen ein strukturiertes Klärungsverfahren einzuleiten, das folgende Elemente beinhalten kann:

  • moderierte Konfliktklärung bzw. Mediation unter Wahrung der Freiwilligkeit,
  • frühzeitige Einbindung des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM), der Schulpsychologie oder einer neutralen externen Stelle,
  • Entwicklung geeigneter Schutzmaßnahmen zur Wiederherstellung eines wertschätzenden Arbeitsumfelds,
  • transparente, schriftliche Dokumentation des Verfahrensverlaufs, zugänglich für die betroffene Person.

§ 4 Rolle des Hauptpersonalrats

(1) Der Hauptpersonalrat wird jährlich über die Zahl, Dauer und Art anonymisierter Mobbingverfahren informiert, um Entwicklungen frühzeitig zu erkennen.

(2) Der Hauptpersonalrat kann auf Wunsch der betroffenen Person verfahrensbegleitend eingebunden werden.

(3) Er hat das Recht, Vorschläge zur Weiterentwicklung des Umgangs mit struktureller Ausgrenzung und psychischer Belastung einzubringen.


§ 5 Aus- und Fortbildung

(1) Alle Führungskräfte, insbesondere Schulleitungen und Mitglieder der erweiterten Schulleitung, sind verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre an einer Fortbildung zu Mobbingprävention, Konfliktmanagement und Fürsorgepflicht teilzunehmen.

(2) Diese Fortbildungen werden vom Staatsministerium organisiert und können auch in Zusammenarbeit mit externen Stellen (z. B. Schulpsychologie, Gesundheitsmanagement, unabhängige Fachberatungsstellen) erfolgen.


§ 6 Evaluation und Weiterentwicklung

(1) Diese Dienstvereinbarung wird nach drei Jahren erstmals evaluiert.

(2) Grundlage der Evaluation sind:

  • Rückmeldungen von betroffenen Beschäftigten,
  • Erkenntnisse aus den anonymisierten Verfahren,
  • Empfehlungen des Hauptpersonalrats.

(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, die Dienstvereinbarung an neue rechtliche Entwicklungen – insbesondere das Hinweisgeberschutzgesetz – und wissenschaftliche Erkenntnisse des Arbeits- und Gesundheitsschutzes anzupassen.


§ 7 Inkrafttreten

Diese Dienstvereinbarung tritt am [Datum einfügen] in Kraft und gilt für alle Dienststellen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. Sie kann durch beiderseitiges Einvernehmen angepasst oder ergänzt werden.


§ 8 Referat „Versehrte– Anlaufstelle für strukturell geschädigte Beschäftigte

(1) Im Rahmen der Umsetzung dieser Dienstvereinbarung wird beim Staatsministerium eine unabhängige Anlauf- und Koordinierungsstelle eingerichtet, die sich mit Fällen struktureller gesundheitlicher und dienstlicher Belastung im Schulbereich befasst. Arbeitstitel: „Referat Versehrte“.

(2) Ziel des Referats ist es, Lehrkräfte und Beschäftigte, die von struktureller Ausgrenzung, Mobbing oder systemischen Schwächen betroffen sind, schnell, vertraulich und rechtlich fundiert zu unterstützen – mit dem Ziel, Dienstfähigkeit zu erhalten, statt sie durch systemische Faktoren zu zerstören.

(3) Das Referat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • vertrauliche Erstberatung und systematische Erfassung struktureller Belastungskonstellationen,
  • Überprüfung alternativer Einsatzmöglichkeiten zur Vermeidung von drohender Dienstunfähigkeit – insbesondere durch die aktive Mitarbeit im Referat „Versehrte“ selbst oder durch unterstützende Aufgaben im Bereich der Prävention, Beratung und Aufklärung,
  • schnelle, niedrigschwellige Aufklärung der Betroffenen über ihre Rechte (Remonstration, Akteneinsicht, Widerspruch, HinSchG etc.),
  • moderierte Klärungsgespräche in akuten Konfliktlagen, ggf. unter Einbindung der Schulleitung und des örtlichen Personalrats.

(4) Das Referat wird in allen Regierungsbezirken durch dezentrale Anlaufstellen ergänzt, um bei Bedarf schnell und situationsgerecht intervenieren zu können. Diese regionale Struktur stellt sicher, dass betroffene Lehrkräfte nicht allein bleiben und Unterstützung zeitnah erfolgen kann.

(5) Mitarbeitende im Referat sind in der Regel Lehrkräfte, die – oft durch jahrelange strukturelle Belastung – den Schuldienst vor Ort nicht mehr leisten können, aber ausdrücklich bereit sind, dem Staat weiterhin zu dienen. Diese Kolleg*innen verfügen über hohe pädagogische, rechtliche oder psychosoziale Kompetenz und werden im Referat verantwortungsvoll und gezielt eingesetzt.

(6) Gerade für Lehrkräfte, die sich in Richtung vorzeitiger Ruhestandsregelungen befinden, kann die Mitarbeit im Referat eine sinnvolle Form anderweitiger Verwendung darstellen – als aktiver Beitrag zum Gemeinwohl, als Erfahrungsträgerinnen und als glaubwürdige Brückenbauerinnen im System.

(7) Das Referat wird mit mehreren qualifizierten Personen besetzt. Neben juristisch geschulten oder erfahrungsgestützten Kräften (z. B. ehemals betroffene Lehrkräfte mit Mobbing- oder Remonstrationserfahrung) können auch Personen aus dem Bereich Personalvertretung, Schulpsychologie oder Gesundheitsmanagement mitwirken.

(8) Der Aufbau und die Entwicklung des Referats erfolgt in enger Absprache mit dem Hauptpersonalrat. Die personelle Ausstattung kann je nach Bedarf landesweit erweitert werden.

(9) Ziel ist es, dem Freistaat Bayern ein strukturübergreifendes Frühinterventionsinstrument an die Hand zu geben, das Dienstfähigkeit schützt, systemische Fehlentwicklungen sichtbar macht und eine vertrauenswürdige, rechtssichere Begleitung für betroffene Beschäftigte bietet – durch Menschen, die selbst wissen, wie verletzend das System sein kann.

(10) Das Referat „Versehrte“ wird in den kommenden drei Jahren ein landesweites Fortbildungsprogramm entwickeln und umsetzen, das sich an alle Mitglieder der Schulfamilie richtet – darunter insbesondere:

  • Schülerinnen und Schüler,
  • Lehrkräfte und pädagogisches Personal,
  • Schulleitungen,
  • Personalräte,
  • Eltern und Erziehungsberechtigte.

Ziel ist es, über diese verpflichtenden Fortbildungen eine präventive Bewusstseinskultur in allen schulischen Ebenen zu etablieren, damit Mobbing, Ausgrenzung und strukturelle Gewalt frühzeitig erkannt, benannt und verhindert werden können.


München, [Datum]

Für das Staatsministerium               Für den Hauptpersonalrat
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(Unterschrift)                       (Unterschrift)

Amtsärztin

Konzeptpapier „Versehrte gegen Mobbing

Unser Schutzschild § 8