Gesetzliche Grundlage
Die Gleichstellungsbeauftragte ist eine gesetzlich verankerte Stelle im öffentlichen Dienst. Ihre Aufgaben ergeben sich insbesondere aus:
- Art. 18 BayGlG (Bayerisches Gleichstellungsgesetz)
- §§ 15–18 BGleiG (Bundesgleichstellungsgesetz, sinngemäß)
- sowie aus allgemeinen Fürsorgepflichten des Dienstherrn (Art. 45 BayBeamtStG).
Sie ist Teil der Dienststelle und nimmt eine eigenständige Schutz- und Kontrollfunktion wahr – unabhängig von Vorgesetztenstrukturen.
Ihre Kernaufgaben
Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen bei:
- personellen Maßnahmen, insbesondere bei Versetzungen, Abordnungen, Einstellungen, Nichtübernahmen, Umsetzungen, Beendigungen von Arbeitsverhältnissen;
- organisatorischen Änderungen, die sich auf Beschäftigte mit Sorgeverantwortung (z. B. Alleinerziehende) auswirken können;
- Maßnahmen mit struktureller Relevanz für Gleichstellung und Familienfreundlichkeit.
Sie hat ein Anhörungsrecht, in bestimmten Fällen auch ein Widerspruchsrecht. Ihre Beteiligung ist nicht fakultativ, sondern verpflichtend, sobald soziale, familiäre oder gleichstellungsrelevante Aspekte betroffen sind.
Weshalb das in meinem Fall wichtig ist
In meinem Fall hätte die Gleichstellungsbeauftragte zwingend beteiligt werden müssen:
- Ich bin alleinerziehender Vater einer schulpflichtigen Tochter (15 Jahre).
- Die Abordnung führte zu einer 80 km entfernten Dienststelle mit täglicher Fahrverpflichtung.
- Gleichzeitig wurde eine Attestpflicht mit täglichem Nachweis verhängt – eine belastende Maßnahme mit familienunfreundlicher Wirkung.
- In meiner Personalakte findet sich kein Hinweis auf eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten – obwohl diese laut Gesetz vorgesehen gewesen wäre.
Fazit
Die Gleichstellungsbeauftragte ist nicht nur Ansprechpartnerin für Diskriminierung, sondern strukturell eingebunden in alle relevanten Verfahren, die dienstliche Belastungen und familiäre Verantwortung betreffen.
Wird sie übergangen, ignoriert oder gar bewusst nicht einbezogen,
handelt der Dienstherr rechtswidrig – und riskiert die Rechtswirksamkeit der gesamten Maßnahme.
Ich werde deshalb die fehlende Beteiligung offiziell klären lassen –
und aufarbeiten, was in diesem Fall versäumt wurde.