Am 23. Oktober habe ich von meinem Recht auf Leistungsverweigerung Gebrauch gemacht (siehe hier: Leistungsverweigerung_23.10.2024_geschwärzt). Ich habe mich geweigert, meinen Dienst anzutreten, weil ich – mit Begründung, Belegen und ärztlicher Absicherung – ein krankmachendes System durch den Dienstherrn benannt habe. Dieses System wurde seit Jahren dokumentiert, ohne dass es zu strukturellen Konsequenzen gekommen wäre (lies hier: Ich war gerne Lehrer. Und ich habe lange geschwiegen. Jetzt spreche ich.). Aus Fürsorgegründen und im Sinne meiner Dienstpflicht zur Wahrung meiner Gesundheit konnte ich den Einsatz nicht verantworten.
Ergänzende Bewertung zur Leistungsverweigerung und Fürsorgeverantwortung
Meine Leistungsverweigerung war auch am 23.10.2024 kein Akt der Auflehnung, sondern ein Akt des Rechts und der Verantwortung.
Denn Beamtinnen und Beamte haben gemäß § 34 BeamtStG nicht nur das Recht, sondern ausdrücklich auch die Pflicht zur Gesunderhaltung.
Ich habe bereits mehrfach auf ein krankmachendes System hingewiesen, dessen Strukturen – wie zwei amtsärztliche Untersuchungen bestätigen – dienstliche Konflikte und Belastungen beinhalten, die nicht aufgearbeitet oder bearbeitet wurden (4.amtsärztliche Untersuchung_geschwärzt und 5. Amtsärztliche Untersuchung_geschwärzt)
Nach Erhalt der Untersuchungsergebnisse habe ich zweimal gegen die Anweisung, meinen Dienst anzutreten, remonstriert – jeweils unmittelbar nach Vorlage der ärztlichen Stellungnahmen.
Beide Remonstrationen wurden zurückgewiesen, ohne dass eine inhaltliche Lösung oder strukturelle Schutzmaßnahme erfolgte.
Damit habe ich meine Verantwortung als Beamter in vollem Umfang wahrgenommen und – wie gesetzlich vorgesehen – die Verantwortung an den Dienstherrn weitergegeben.
Für jede weitere gesundheitliche Verschlechterung, die aus dem Nichthandeln oder aus strukturellen Versäumnissen resultiert, trägt der Dienstherr nun die volle Verantwortung.
Besonders bezeichnend ist: Die anschließend eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerden gegen die Art der Rückweisung wurden bis heute nicht bearbeitet. Auch das ist Ausdruck struktureller Untätigkeit und dokumentiert das fortgesetzte Ignorieren rechtsstaatlicher Korrekturmechanismen.
Eine Rückweisung durch eine Nicht-Vorgesetzte
Am 6. November wurde mein Recht oder sogar „Pflicht“ zur Leistungsverweigerung zurückgewiesen (lies hier: Antwort_KM_06.11.2024) – allerdings nicht durch eine vorgesetzte Person, sondern durch eine Regierungsrätin, die sich auf derselben Besoldungsstufe (A13 – so meine ich) befindet wie ich. Diese Beamtin ist mir gegenüber nicht weisungsbefugt und hätte mir dienstrechtlich gar keine Anordnung oder Zurückweisung erteilen dürfen.
Das war mir zu dem Zeitpunkt noch nicht bewusst. Doch mit dem Schreiben dieses Blogs und der tiefergehenden Auseinandersetzung wurde klar:
Diese Rückweisung war nicht nur inhaltlich fragwürdig, sondern auch formal rechtswidrig.
Was hätte die Beamtin tun müssen?
Wenn eine nicht weisungsbefugte Beamtin von ihrem Vorgesetzten die Anweisung erhält, meinen Recht auf Leistungsverweigerung zu beantworten, hätte sie selbst remonstrieren müssen – und sich somit auf ihre eigenen beamtenrechtlichen Pflichten berufen.
Denn:
- Sie war nicht befugt, mir zu antworten.
- Sie hätte die Bearbeitung ablehnen müssen, weil sie selbst nicht die Zuständigkeit trägt.
- Sie hätte sich damit auch vor einem dienstrechtlichen Konflikt schützen müssen, denn sie trägt durch ihr Schreiben formal die Verantwortung.
Was bedeutet das für das Ministerium?
Dass das Schreiben dennoch von ihr verfasst wurde, lässt tief blicken:
Offenbar wollte die eigentlich zuständige Führungskraft nicht selbst in Erscheinung treten. Die Beamtin wurde vorgeschoben, um unangenehme politische Verantwortung abzufedern. Das ist ein Missbrauch des Systems. Und es zeigt mehr als jede Argumentation:
Die Kritik an einem krankmachenden System ist berechtigt – sonst müsste man ihr nicht ausweichen.
Das Verhalten der Führungsebene im Ministerium macht deutlich:
- Es geht nicht mehr um Fürsorge, sondern um Schadensbegrenzung.
- Es geht nicht mehr um Transparenz, sondern um Abschottung.
- Es geht nicht mehr um Rechtsklarheit, sondern um Macht.
Was das strukturell bedeutet
Der Rechtsstaat funktioniert nur, wenn alle Beamtinnen und Beamten ihre Rechte und Pflichten kennen und anwenden.
Das Beamtenstatusgesetz ist kein Beiwerk – es ist der Grundstein unseres öffentlichen Dienstes.
Wenn ministerielle Führungskräfte diese Grundlagen unterlaufen oder ignorieren – etwa durch unzuständige Weisungen oder das Vorschieben weisungsfreier Personen – dann leben wir in gefährlichen Zeiten.
Denn:
- Ober sticht nicht unter.
- Gesetz sticht Ministerium.
- Remonstration sticht Bequemlichkeit.
Fazit: Remonstration ist keine Rebellion – sie ist Rechtsstaat in Aktion
Die Remonstration ist nicht nur ein individuelles Schutzrecht. Sie ist ein Prüfstein für das System:
Reagiert der Staat mit Dialog oder mit Einschüchterung? Mit Klärung oder mit Verschleierung?
Was in meinem Fall geschah, war eine institutionalisierte Verantwortungslosigkeit.
Und sie zeigt:
Wer auf Missstände hinweist, darf nicht weggeschoben werden.
Wer remonstriert, schützt den Staat – nicht sich selbst allein.
Aus diesem Grund habe ich am heutigen Tag eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die unzulässige Rückweisung meiner Leistungsverweigerung vom 23.10.2024 eingereicht.
Diese Beschwerde ist Bestandteil meiner Gesamtargumentation (Dienstaufsichtsbeschwerde_07.05.2025)