Verwundet im Dienst

Wie das System mich krank machte – und trotzdem aufrecht

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Schutz – Verantwortung – Menschlichkeit im Beamtenverhältnis

Was bedeutet „Fürsorgepflicht“?

Die Fürsorgepflicht ist eine der wichtigsten rechtlichen Grundlagen im Beamtenverhältnis. Sie verpflichtet den Staat, seine Beamtinnen und Beamten zu schützen, zu unterstützen und vor Schaden zu bewahren – insbesondere in gesundheitlicher, persönlicher und beruflicher Hinsicht.

Es handelt sich um eine wechselseitige Treueverpflichtung:
Der Beamte dient dem Staat – der Staat sorgt für den Beamten.


Rechtliche Grundlagen

Bundesrecht:

§ 45 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG):

„Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses Fürsorgepflichten gegenüber dem Beamten oder der Beamtin.“

Diese umfassen:

  • Schutz der Gesundheit
  • Wahrung der Würde
  • Schutz vor Diskriminierung, Mobbing und Willkür
  • Berücksichtigung der familiären Situation

Landesrecht (Bayern):

Art. 78 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
und weitere Spezialvorschriften wie:

  • Art. 75 BayBG (Dienstunfähigkeit)
  • Art. 92 BayBG (Versetzung)
  • BayVwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz)

Was umfasst die Fürsorgepflicht konkret?

  • Gesundheitsschutz
    → z. B. Rücksichtnahme bei psychischer Erkrankung, Schutz vor überlastenden Bedingungen
  • Konfliktprävention
    → etwa durch Mediation, Coaching oder organisatorische Maßnahmen bei Mobbing
  • Rechtssicherheit
    → klare Kommunikation, rechtzeitige Anhörung, ordnungsgemäße Bescheide
  • Familiäre Rücksichtnahme
    → z. B. bei Abordnungen, Versetzungen, Teilzeit, Alleinerziehung
  • Einsicht in Personalakten
    → und Korrektur unrichtiger Einträge
  • Transparente Verfahren
    → z. B. bei Beurteilungen, Untersuchungsanordnungen, Beförderungen
  • Vermeidung von Überforderung
    → insbesondere nach Krankheit, bei Wiedereingliederung, im BEM-Verfahren

Was passiert bei Verletzung der Fürsorgepflicht?

Wenn der Dienstherr seine Fürsorgepflicht nicht beachtet, kann dies weitreichende Folgen haben:

  • Rechtswidrigkeit von Maßnahmen (z. B. Versetzungen, Attestpflicht)
  • Verletzung des Vertrauensverhältnisses
  • Dienstunfähigkeit durch strukturelle Überlastung
  • Ansprüche auf Schadensersatz oder Rehabilitierung
  • Vertrauensverlust in das System

Betroffene Beamt:innen können sich in solchen Fällen u. a. auf:

  • Art. 33 Abs. 5 GG
  • § 45 BeamtStG
  • § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG
    berufen.

Konkrete Schritte bei Fürsorgeverstoß

  1. Gesprächsangebot / Dialog mit Vorgesetzten
  2. Schriftlicher Hinweis auf die Pflichtverletzung
  3. Remonstration (nach § 36 BeamtStG)
  4. Dienstaufsichtsbeschwerde
  5. Petition nach Art. 7 BayBG
  6. Klage vor dem Verwaltungsgericht

Fazit

Die Fürsorgepflicht ist kein „Bonus“, sondern ein rechtsverbindlicher Kernbestandteil des Beamtenrechts. Sie schützt den Menschen im Dienst – gerade auch in Belastungssituationen.

Ein Staat, der Fürsorge einfordert, muss sie auch selbst praktizieren.