Verwundet im Dienst

Wie das System mich krank machte – und trotzdem aufrecht

Der Klageweg im Verwaltungsrecht – Dein Recht auf gerichtliche Prüfung

Wenn Behörden nicht hören, musst du manchmal klagen.
Der Klageweg im Verwaltungsrecht ist dein rechtlicher Weg, um Entscheidungen überprüfen zu lassen – sachlich, unabhängig und verbindlich.

Doch wie läuft so ein Verfahren eigentlich ab? Und was solltest du wissen, bevor du losgehst?


Wann kann ich klagen?

Immer dann, wenn eine Verwaltungsentscheidung (Verwaltungsakt) dich belastet – und du dagegen form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt hast.

Beispiele:

  • Abordnung oder Versetzung
  • Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung
  • Anweisung zur Attestpflicht
  • Entzug von Aufgaben
  • Ablehnung von Anträgen (z. B. Teilzeit, Beförderung)

Auch bei Untätigkeit der Behörde (mehr als 3 Monate ohne Entscheidung) ist eine Klage möglich: die Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO).


Der Weg in Etappen

SchrittErläuterung
1. Verwaltungsaktz. B. Bescheid des Ministeriums oder der Schulleitung
2. WiderspruchSchriftlich, innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe (§ 70 VwGO)
3. WiderspruchsbescheidBehörde prüft erneut – lehnt meist erneut ab
4. Klage beim VerwaltungsgerichtInnerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 VwGO)

Wo reiche ich Klage ein?

Beim für dich zuständigen Verwaltungsgericht – z. B.:

Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München
Postanschrift: Postfach 20 05 53, 80005 München

Welche Kammer zuständig ist, ergibt sich aus deinem Wohnort oder Dienstort.


Welche Klagearten gibt es?

KlageartWann sinnvoll?
Anfechtungsklage (§ 42 VwGO)Gegen belastende Verwaltungsakte (z. B. Abordnung, Beurteilung)
Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO)Wenn du etwas beantragt hast (z. B. Beförderung) und es abgelehnt wurde
Feststellungsklage (§ 43 VwGO)Wenn du klären lassen willst, ob ein rechtliches Verhältnis besteht oder nicht
Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO)Wenn die Behörde nicht reagiert
Eilrechtsschutz (§ 123/80 VwGO)Wenn schnelles Handeln nötig ist – z. B. zur Verhinderung der Vollziehung

Muss ich einen Anwalt beauftragen?

In der ersten Instanz (Verwaltungsgericht):
Nein, aber dringend zu empfehlen – gerade im Beamtenrecht.
Ein guter Anwalt kennt die Details des Beamtenstatusgesetzes, BayBG, BayVwVfG und BayBesG – und kann sauber argumentieren.

In der zweiten Instanz (Verwaltungsgerichtshof):
Dort herrscht Anwaltszwang.


Was kostet das?

  • Es fallen Gerichtskosten und ggf. Anwaltskosten an
  • Bei Unterliegen: Du trägst die vollen Kosten
  • Bei Obsiegen: Die Behörde trägt (meist) die Kosten
  • Tipp: Diensthaftpflichtversicherung prüfen oder Rechtsschutz mitverwenden
  • Aufpassen: Verbände und Gewerkschaften vertreten einen vor Gericht oft nur mangelhaft – unbedingt nach einem kompetenten Anwalt suchen – Rechtschutz muss den Dienst abdecken!

Was muss ich beachten?

  • Fristen beachten – Widerspruch und Klage jeweils 1 Monat
  • Dokumentation sammeln – alles, was deinen Fall belegt
  • Klagebegründung präzise formulieren – z. B. mit Verweis auf Fürsorgepflicht, Verhältnismäßigkeit, Anhörungsrechte
  • Bei gesundheitlichen Gründen: attestieren und argumentativ einbinden

Praxisbeispiel

Fall: Du wirst gegen deinen Willen abgeordnet und hast Remonstration + Widerspruch eingereicht → wird abgelehnt.
Lösung:
Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht
→ ggf. parallel: Eilantrag (§ 80 Abs. 5 VwGO), um Vollzug der Abordnung auszusetzen
→ später: Feststellungsklage zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme, ggf. Schadensersatzansprüche prüfen lassen


Fazit

Der Klageweg ist kein Akt der Rebellion, sondern Ausdruck von rechtsstaatlicher Verantwortung.
Wer den Mut hat, Klage zu erheben, sorgt nicht nur für sich – sondern macht strukturelle Fehler sichtbar.
Und oft reicht allein die Klageerhebung, um Behörden plötzlich in Bewegung zu bringen.

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