Kernaussage von Art. 75 BayPVG (sinngemäß):
Der Personalrat hat bei wichtigen personellen Maßnahmen ein echtes Mitbestimmungsrecht – z. B. bei Einstellungen, Versetzungen, Abordnungen, Kündigungen oder Beurteilungen.
Was bedeutet das konkret?
Art. 75 ist das Herzstück der Mitbestimmung, wenn es um die Beschäftigten selbst geht.
Die Dienststelle darf bei bestimmten Maßnahmen nicht einfach allein entscheiden, sondern braucht die Zustimmung des Personalrats.
🔍 Bei welchen Maßnahmen muss mitbestimmt werden?
Zu den mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen zählen z. B.:
- Einstellungen / Neueinstellungen
- Versetzungen und Abordnungen
- Kündigungen und Entlassungen
- Umgruppierungen und Höhergruppierungen
- Dienstliche Beurteilungen
- Nebenbeschäftigungen
- Anordnungen amtsärztlicher Untersuchungen
- Anträge auf Teilzeit oder Beurlaubung
- BEM-Verfahren (Betriebliches Eingliederungsmanagement)
👉 Ohne Beteiligung des Personalrats sind diese Maßnahmen unzulässig.
⚠️ Was passiert, wenn die Dienststelle Art. 75 missachtet?
Ein klarer Verstoß gegen Art. 75 kann folgende Folgen haben:
❌ Die Maßnahme ist rechtswidrig.
❌ Der Personalrat kann die Zustimmung verweigern.
❌ Bei Nichtbeteiligung kann ein Widerspruch oder eine Beschwerde eingelegt werden.
❌ Die Maßnahme kann gerichtlich angefochten werden.
🧭 Warum ist das wichtig für dich als Beschäftigte*r?
Weil Art. 75 sicherstellt, dass du nicht einfach übergangen wirst.
Ob eine Versetzung, eine Beurteilung oder eine Gesundheitsprüfung – du hast Anspruch auf Beteiligung des Personalrats. Und das ist keine Formsache, sondern ein echter Rechtsanspruch.
📘 Rechtliche Grundlage:
Art. 75 BayPVG – Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen
📝 Fazit:
Art. 75 ist dein Schutzschild gegen willkürliche Entscheidungen über deine dienstliche Zukunft.
Er zwingt die Verwaltung, nicht allein zu entscheiden, sondern den Personalrat einzubeziehen. Und wenn das nicht passiert, hast du jedes Recht, dich zu wehren.