Verwundet im Dienst

Wie das System mich krank machte – und trotzdem aufrecht

Art. 69 BayPVG – Beteiligung durch rechtzeitige und vollständige Unterrichtung

Kernaussage von Art. 69 BayPVG (sinngemäß):

Die Dienststelle ist verpflichtet, den Personalrat rechtzeitig, umfassend und fortlaufend über alle Angelegenheiten zu unterrichten, die seine Aufgaben betreffen.

Was bedeutet das in der Praxis?

Art. 69 BayPVG ist eine Schlüsselvorschrift für echte Mitbestimmung.
Er verpflichtet die Dienststelle, dem Personalrat:

  • alle relevanten Informationen offenzulegen,
  • rechtzeitig (also nicht erst im Nachhinein),
  • vollständig (also nicht geschwärzt oder selektiv),
  • fortlaufend (bei mehrstufigen Verfahren oder Entwicklungen).

Nur dann kann der Personalrat seine Aufgabe als Interessenvertretung sachgerecht wahrnehmen.

Typische Verstöße gegen Art. 69:

❌ Geschwärzte oder unvollständige Unterlagen
❌ Informationen erst nach einer Entscheidung
❌ Wichtige Vorgänge ohne jede Beteiligung
❌ Widersprüchliche oder irreführende Darstellung

➡️ Das alles stellt eine Verletzung der Beteiligungspflicht dar – und damit einen Verstoß gegen das Personalvertretungsrecht.

Warum ist das so bedeutsam?

Weil Mitbestimmung nicht funktionieren kann, wenn sie im Blindflug erfolgt.
Ein Personalrat, der nicht weiß, was gespielt wird, kann nicht reagieren.
Art. 69 BayPVG schützt genau davor – zumindest auf dem Papier.


Zusammen mit Art. 2 BayPVG (Vertrauensvolle Zusammenarbeit) ergibt sich aus Art. 69 ein klarer Maßstab:
👉 Transparenz ist kein Goodwill – sie ist gesetzliche Pflicht.