Verwundet im Dienst

Wie das System mich krank machte – und trotzdem aufrecht

Vertrauensvolle Zusammenarbeit gemäß Art. 2 BayPVG

Kernaussage von Art. 2 BayPVG:

„Dienststelle und Personalvertretung arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Beschäftigten zusammen.“

Was bedeutet das konkret?

Art. 2 BayPVG bildet das Grundprinzip des gesamten bayerischen Personalvertretungsrechts:
Die Zusammenarbeit zwischen Verwaltung (Dienststelle) und Personalrat soll nicht gegeneinander, sondern miteinander erfolgen – auf Augenhöhe, ehrlich und im gemeinsamen Interesse:

  • der Dienstbetrieb soll sachgerecht funktionieren,
  • und die Rechte der Beschäftigten sollen gewahrt bleiben.

Kernprinzipien des Artikels:

Augenhöhe statt Machtgefälle
Ehrliche Information, kein Taktieren
Transparenz in der Kommunikation
Respekt vor den Rollen und Aufgaben beider Seiten

Was passiert, wenn Art. 2 verletzt wird?

Ein Verstoß gegen Art. 2 liegt z. B. vor, wenn:

  • Informationen bewusst vorenthalten oder geschwärzt werden
  • Entscheidungen ohne Einbindung des Personalrats getroffen werden
  • die Verwaltung die Personalvertretung manipuliert, täuscht oder instrumentalisiert

➡️ Folge: Die Mitbestimmung wird unterlaufen, der Personalrat kann seine Aufgaben nicht mehr sachgerecht erfüllen – und das untergräbt das demokratische Prinzip in der Dienststelle.

Warum ist dieser Artikel so wichtig?

Weil er nicht nur juristische Grundlage, sondern Vertrauensbasis ist. Ohne echte Zusammenarbeit auf dieser Grundlage wird Personalvertretung zur Fassade – und genau davor schützt Art. 2 BayPVG.